Gesetzestext zur Zuzahlung
gültig ab 1.1.2004
§ 61, SGB V:
Zuzahlungen
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des
Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings
jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären
Maßnahmen werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln und
häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie
10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug
Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein
Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.